Was tatsächlich beschlossen ist — und was nicht
Die Linke wurde am 20. September 2026 mit 25,7 % stärkste Kraft im Abgeordnetenhaus, vor CDU (18,8 %), AfD (16,3 %), Grünen (14,3 %) und SPD (12,1 %). Eine Zweierkoalition ist rechnerisch nicht möglich; nötig ist ein Dreierbündnis. Rot-Grün-Rot (Linke/Grüne/SPD) gilt als wahrscheinlichste, aber noch nicht verhandelte Option. Sondierungsgespräche stehen erst am Anfang.
Wichtige Korrektur: Der gesetzliche Rahmen existiert bereits — nur nicht von Die Linke
Anders als der Wahlkampf vermuten lässt, hat das Abgeordnetenhaus bereits am 12. März 2026 ein „Vergesellschaftungsrahmengesetz" beschlossen — und zwar noch von der vorherigen CDU/SPD-Koalition (vor der Linken-Wahl im September). Das Gesetz regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Vergesellschaftung nach Art. 15 GG, tritt aber erst 24 Monate nach Verkündung in Kraft (frühestens März 2028) — diese Frist wurde bewusst eingebaut, damit das Gesetz vorher vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden kann. Das Gesetz selbst vergesellschaftet noch niemanden; welche konkreten Unternehmen tatsächlich betroffen wären, ist eine separate, politische Anwendungsentscheidung, die von der jeweiligen Regierung erst noch getroffen werden müsste.
Die Linke hat angekündigt, den Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen" (2021 von 59,1 % der Abstimmenden angenommen) mit „höchster Priorität" umzusetzen. Mit dem bereits bestehenden Rahmengesetz geht es für eine mögliche Linken-geführte Regierung nun primär darum, dieses Gesetz tatsächlich anzuwenden — nicht mehr darum, es erst zu schaffen.
Vergesellschaftung ist keine „Enteignung" im klassischen Sinn
Das Gesetz beruft sich ausdrücklich auf Art. 15 Grundgesetz (Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gegen Entschädigung) und untersagt gleichzeitig ausdrücklich Enteignungen nach Art. 14 GG. Die Entschädigung orientiert sich laut Gesetz am Verkehrswert als Ausgangspunkt, kann davon aber — auch nach unten — abweichen; nach welcher genauen Methode, ist noch offen. Verfassungsrechtlich ist unter anderem umstritten, ob die Berliner Landesverfassung eine Vergesellschaftung überhaupt zulässt und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Zeitlicher Ablauf — wo wir stehen
- 21. September 2021Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen"
59,1 % Zustimmung.
- 12. März 2026Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen
Von CDU/SPD, der damaligen Regierungskoalition — vor der Linken-Wahl.
- 20. September 2026Wahl zum Abgeordnetenhaus
Die Linke wird mit 25,7 % stärkste Kraft.
- LaufendSondierungsgespräche
Prüfung möglicher Koalitionen (u.a. Rot-Grün-Rot). Noch keine Einigung.
- OffenKoalitionsvertrag
Hier würde sich zeigen, ob und wie eine neue Regierung das bestehende Rahmengesetz konkret anwenden will.
- Vorgesehen vor InkrafttretenPrüfung durch das Bundesverfassungsgericht
Von der Gesetzgeberin bewusst vor Wirksamkeit eingeplant.
- Frühestens März 2028Gesetz tritt in Kraft
Erst danach könnten konkrete Vergesellschaftungsverfahren überhaupt beginnen.
Quellen: Wikipedia — Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2026 · Die Linke Berlin — Vergesellschaftung · Haufe — Vergesellschaftungsrahmengesetz verabschiedet · CMS Law — Rechtliche Einordnung · ADVANT Beiten — Risiken & Perspektiven · Wikipedia — Deutsche Wohnen & Co. enteignen
Bin ich als Eigentümer überhaupt betroffen?
Das hängt entscheidend davon ab, was Sie besitzen. Der Volksentscheid von 2021 zielte ausdrücklich auf Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin — also auf große Bestandshalter wie Deutsche Wohnen oder Vonovia, nicht auf private Eigentümer einzelner Wohnungen, Zweifamilienhäuser oder kleinere Vermieter.
Eher nicht im Fokus
Selbstnutzer, private Vermieter einzelner Wohnungen, kleinere Mehrfamilienhäuser außerhalb eines Konzernbestands.
Prüfenswert
Gesellschaften mit größeren, gebündelten Wohnungsbeständen in Berlin — insbesondere wenn mehrere Objektgesellschaften wirtschaftlich einem Konzern zuzurechnen sind.
Direkt betroffen (Zielgruppe des Volksentscheids)
Wohnungsunternehmen ab ca. 3.000 Berliner Wohneinheiten.
Wichtig
Diese Einordnung ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls — insbesondere Gesellschaftsstrukturen mit mehreren verbundenen Objektgesellschaften können im Detail anders zu bewerten sein, sobald das Rahmengesetz konkret angewendet wird. Wir empfehlen, das mit einem unabhängigen Fachanwalt zu besprechen, sobald der politische Prozess konkreter wird — oder schon jetzt, wenn Sie strukturell vorsorgen möchten.
Was Sie jetzt sinnvollerweise tun können
Lage einordnen
Sich an Fakten statt Schlagzeilen orientieren — siehe oben. Das Rahmengesetz existiert, tritt aber frühestens 2028 in Kraft.
Individuelle Situation prüfen lassen
Ein Fachanwalt für Verwaltungs- oder Immobilienrecht kann einschätzen, ob und wie Ihre konkrete Eigentums- und Gesellschaftsstruktur betroffen sein könnte.
Entwicklung beobachten
Koalitionsvertrag, verfassungsgerichtliche Prüfung und eine mögliche Anwendung des Gesetzes sind die eigentlich entscheidenden Wegmarken — nicht das Wahlergebnis allein.
Mit welchen Ansätzen sich Eigentümer heute schon befassen
Eine rudimentäre, allgemeine Übersicht — keine Empfehlung für Ihren Einzelfall. Welche Ansätze sinnvoll sind, hängt von Ihrer konkreten Struktur ab und gehört in ein Gespräch mit einem Fachanwalt oder Steuerberater.
Ihr eigener Arbeitsbereich: Haken Sie ab, was Sie schon angehen, und machen Sie sich Notizen dazu. Das bleibt ausschließlich in diesem Browser auf Ihrem Gerät gespeichert — wir sehen und speichern nichts davon.
Portfolio konsolidiert betrachten
Prüfen, ob mehrere Objektgesellschaften wirtschaftlich einem Konzern zugerechnet werden könnten und wo die eigene Struktur im Verhältnis zur 3.000-Einheiten-Schwelle steht.
Werte frühzeitig dokumentieren
Ein aktuelles Verkehrswertgutachten schafft schon jetzt eine saubere Ausgangsbasis, falls später überhaupt eine Entschädigungsfrage relevant wird.
Finanzierung im Blick behalten
Finanzierende Banken frühzeitig einbeziehen — eine Vergesellschaftung könnte bestehende Grundpfandrechte berühren.
Verbände & Marktbeobachtung
Wohnungswirtschaftsverbände (u.a. der GdW) sind bereits gutachterlich aktiv; ihre Positionen liefern frühzeitig belastbare Einschätzungen.
Verfassungsrechtliche Prüfung verfolgen
Ob und wie das Rahmengesetz die geplante Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht übersteht, entscheidet mit, ob eine Anwendung überhaupt kommt.
Nicht überstürzt handeln
Das Gesetz tritt frühestens 2028 in Kraft, eine konkrete Anwendung ist politisch noch offen. Vorschnelle Verkäufe oder Umstrukturierungen allein aus Schlagzeilen sind selten sinnvoll.
Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen
Wir sind eine unabhängige Vermittlungsplattform — vergleichbar mit Diensten wie anwalt.de oder 123recht.de. Wir selbst erbringen keine Rechtsberatung. Nach Ihrer Anfrage stellen wir den Kontakt zu einem passenden, unabhängigen Fachanwalt bzw. Steuerberater aus unserem Partnernetzwerk her, sobald dieses Netzwerk final aufgebaut ist.
Aktueller Stand: Wir bauen unser Partnernetzwerk gerade auf. Ihre Anfrage tragen wir auf die Warteliste ein und melden uns, sobald ein passender Kontakt verfügbar ist.
Häufige Fragen
Gibt es schon ein Gesetz?
Ja — anders als oft angenommen. Das „Vergesellschaftungsrahmengesetz" wurde bereits am 12. März 2026 von der damaligen CDU/SPD-Koalition beschlossen, also vor der Linken-Wahl. Es tritt aber erst frühestens im März 2028 in Kraft (24-Monats-Frist, u.a. für eine vorherige Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht) und vergesellschaftet für sich genommen noch kein einziges Unternehmen — es setzt nur den rechtlichen Rahmen. Die eigentliche Anwendung auf konkrete Unternehmen ist eine separate politische Entscheidung, die erst noch getroffen werden müsste.
Ist meine Wohnung jetzt in Gefahr, enteignet zu werden?
Nach heutigem Stand (21.09.2026) existiert zwar bereits ein Rahmengesetz, es tritt aber frühestens 2028 in Kraft, und es gibt noch keine Regierungskoalition, die über eine konkrete Anwendung entscheiden würde. Der Volksentscheid, auf den sich Die Linke beruft, zielte zudem auf große Wohnungsunternehmen ab ca. 3.000 Einheiten — nicht auf private Einzeleigentümer. Eine pauschale Aussage für Ihren Fall können wir hier nicht treffen; das ist Aufgabe einer individuellen rechtlichen Prüfung.
Was ist der Unterschied zwischen Enteignung und Vergesellschaftung?
Enteignung (Art. 14 GG) entzieht Eigentum im Einzelfall für ein konkretes öffentliches Vorhaben. Vergesellschaftung (Art. 15 GG) überführt ganze Wirtschaftsbereiche gegen Entschädigung in Gemeineigentum — ein Instrument, das in der Bundesrepublik bislang praktisch nie angewendet wurde. Das Berliner Vergesellschaftungsrahmengesetz stützt sich ausdrücklich auf Art. 15 GG und schließt eine Enteignung nach Art. 14 GG aus.
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